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Seit 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das die Gleichstellung von Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihren personenbezogenen Merkmalen fordert. Dürfen Arbeitgeber trotzdem gezielt nach Bewerbern eines bestimmten Geschlechts suchen?

AGG – ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz

Am 14. August 2006 wurde in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet. Dieses Gesetz setzt die Europäischen Richtlinien um, die zwischen 2000 und 2004 erlassen wurden. Diese Richtlinien regeln die Gleichstellung von Bürgern unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Rasse und ihrem Geschlecht. Das AGG in Deutschland zielt darauf, jegliche Diskriminierung von Bürgerinnen und Bürgern aufgrund ihres Geschlechts, Rasse, Alters, Behinderung und Religion auszuschließen. Vor 2006 wurde die Gleichbehandlung durch den Art. 3 des Grundgesetzes geregelt, allerdings bezieht sich das GG auf das Handeln des Staates und nicht auf die Interaktionen von Privatpersonen. Das AGG dagegen regelt die Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander. Ein besonders sensibler Bereich, in dem das AGG Schutz bieten soll, ist das Berufsleben. Einerseits dürfen keine Personen aus dem Bewerbungsverfahren aufgrund ihrer besonderen Merkmale ausgeschlossen werden, andererseits dürfen auch keine Menschen in ihrem Beruf benachteiligt (z.B. sexuell belästigt werden). Selbstverständlich bezieht sich das AGG auch auf andere Lebensbereiche, wie z.B. die Wohnungssuche u.Ä.

Was tun, wenn man sich benachteiligt fühlt?

Wenn eine Person sich im Sinne des AGG ungleich behandelt fühlt, dann kann sie dagegen vor Gericht klagen. Allerdings ist die Klägerin oder der Kläger in der Beweispflicht. In der Regel reicht die bloße Ablehnung einer Anstellung als Diskriminierungsbeweis nicht aus. Wenn allerdings z.B. der männliche Bewerber frühzeitig aus dem Verfahren ausgeschieden war, wobei nur die weiblichen Mitbewerberinnen geblieben sind, kann seine Klage eine Chance auf Erfolg haben.

Eine Stelle darf nicht nur für Frauen ausgeschrieben werden – oder doch?

Eine Anmerkung im Stellenangebot wie z.B. „Wir stellen nur Frauen an“ ist in jedem Fall problematisch und verstößt gegen das AGG. Doch es gibt keine Regeln ohne Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die ausgeschriebene Stelle nur von einer Frau sinnvoll besetzt werden kann, dann kann eine Klage des männlichen Bewerbers zurückgewiesen werden. Tendenzbetriebe, v.a. Kirchen, behalten weitgehend ihre eigenen Regelungen. Vermutlich wird ein Arbeitgeber, der die Stelle ausschließlich mit einer Frau besetzen möchte, dies tun können: Es soll lediglich darauf geachtet werden, dass das Auswahlverfahren korrekt abläuft.

Kategorie: Allgemein
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